Wir lieben Menschen. Wir leben Pflege.

Für jede Situation die passende Lösung.

Pflegeberatung individuell und persönlich

Wenn Angehörige Familienmitglieder zu Hause pflegen, sind regelmäßige Beratungen durch einen Pflegedienst vorgesehen:
Bei Pflegegrad 1, 2 und 3 im halbjährlichen Abstand
Bei Pflegegrad 4 und 5 im vierteljährlichen Intervall
Im Rahmen der Pflegeberatung besprechen wir mit den Pflegenden und Klienten über den Einsatz von Pflegehilfsmitteln, Pflegemaßnahmen und die Möglichkeiten, wie sie ihre konkrete Pflegesituation gestalten können. Unsere Pflegeberatung beinhaltet Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten durch die Kranken- und Pflegekasse sowie über das Amt für Soziales.
Pflegefinanzierung

Unsere Leistungen werden finanziert durch die:

  • Pflegekassen (nach SGB XI Pflegeversicherungsgesetz)
  • Krankenkassen (nach SGB V Krankenversicherung)
  • Sozialämter (nach Bundessozialhilfegesetz) oder durch
  • private Leistungen (Selbstzahler)

Häusliche Krankenpflegeleistungen der Krankenkasse nach Sozialgesetzbuch V • (SGB V)

  • Pflegekassen (nach SGB XI Pflegeversicherungsgesetz)
  • Krankenkassen (nach SGB V Krankenversicherung)
  • Sozialämter (nach Bundessozialhilfegesetz) oder durch
  • private Leistungen (Selbstzahler)

Leistungen zur Vermeidung oder Verkürzung von Krankenhausaufenthalten (§ 37 Abs. 1 SGB V)

  • Dazu gehören alle medizinischen Behandlungen, etwa die Versorgung und Pflege von Wunden, die Gabe von Injektionen, das Legen und die Pflege von Dauerkathetern sowie Blutdruck- und Blutzuckerkontrollen.

Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI

Diese Leistungen können bei einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden. Zu Beginn wird der persönliche Unterstützungsbedarf der Klienten ermittelt. Dies übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), der den Klienten einen von fünf Pflegegraden zuordnet:

  • Pflegegrad 1
    Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 2
    Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 3
    Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 4
    Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 5
    Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis unter 100 Gesamtpunkte)
Auch wenn keine Pflegestufe bewilligt wird, können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Hauspflege, die der Sozialhilfeträger finanziert, in Anspruch genommen werden. Wir beraten umfassend über alle ergänzenden Leistungen, die unter bestimmten Gegebenheiten zuzüglich zur Pflegestufe vom Sozialhilfeträger bezogen werden können.
Selbstverständlich steht es unseren Klienten offen, alle unsere angebotenen Dienstleistungen auch privat in Anspruch zu nehmen. Gern beraten wir hierzu und erstellen ein unverbindliches Angebot.
Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis unter 100 Gesamtpunkte)

Wir helfen gerne weiter

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